Aufbahrung: Bei der geschlossenen Aufbahrung wird der Leichnam in einem verschlossenen Sarg aufgebahrt. Bei der offenen Aufbahrung bleibt der Sarg geöffnet. Die verstorbene Person kann so von den Angehörigen zur Verabschiedung noch einmal besucht werden.
Erbrecht: Das Recht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln. Der dabei Begünstigte ist als sogenannter Erbe bekannt.
Standesamt: Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere Führung der Personenstandsregister und Erstellung von Personenstandsurkunden wie Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefälle. Die Beurkundung eines Sterbefalls erfolgt in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
Testament: Eine Verfügung nach dem Tod, eine Regelung für den Erbfall, auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes wirksam wird. Das Testament kann bei einem Notar*in und auch bei einer Person des Vertrauens hinterlegt werden.
Todesbescheinigung: Öffentliches Dokument, in dem eine Ärztin/Arzt nach gründlicher Untersuchung des Körpers den Tod dieses Menschen mit Personalien, Zeit und Ort des Todesfalls bescheinigt, sowie wenn möglich eine Todesursache und die Todesart vermerkt.
Überführung: Die Abholung eines Verstorbenen in einem Bestattungsfahrzeug vom Sterbeort zum Bestattungshaus, zu einem Friedhof oder zum Krematorium.